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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12267/07 EFG 2011 S. 1737 Nr. 19

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1

Verdeckte Gewinnausschüttungen wegen der Zahlungen der Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung und hoher Zinssätze für Gesellschafterdarlehen

Angemessenheit von Gewährleistungsrückstellungen i. H. v. 1%

Leitsatz

1. Leistet eine GmbH statt – wie vereinbart – der Gesellschafter die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine vGA anzunehmen. Unerheblich ist, ob sich die Gesellschafter über die Verwirklichung des Tatbestands einer vGA bewusst waren.

2. Die Anerkennung von Gewährleistungsrückstellungen in Höhe von 1 % der gewährleistungsbehafteten Umsätze erfordert den Nachweis, dass tatsächlich mehr als 0,5 % des Umsatzes auf Gewährleistungsverpflichtungen entfallen. Dass in diesem Zusammenhang mit den Auftraggebern –auch in Prozessen– häufig über höhere Summen gestritten wird, reicht nicht aus.

3. Für die Feststellung, ob Zinszahlungen an die Gesellschafter wegen überhöhter Zinssätze zu einer vGA führen, ist maßgebend, zu welchen Konditionen die Kapitalgesellschaft anderweitig einen Kredit erhalten könnte (hier: Angemessenheit eines Zinssatzes i. H. v. 10,5 %).

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2011 S. 612
DStZ 2011 S. 464 Nr. 13
EFG 2011 S. 1737 Nr. 19
GmbHR 2011 S. 670 Nr. 12
KÖSDI 2011 S. 17499 Nr. 7
FAAAD-82908

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2011 - 12 K 12267/07

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