Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fremdwährungsumrechnung
[i]Theile/Stahnke, Währungsumrechnung nach BilMoG, BBK 14/2009 S. 711, NWB CAAAD-24556 Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss ist gemäß § 244 HGB in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Daraus folgt, dass Bilanzposten, die zum Bilanzstichtag auf eine fremde Währung lauten, in Euro umzurechnen sind. Der Beitrag greift dies auf und zeigt exemplarisch die novellierte Fremdwährungsumrechnung gemäß § 256a HGB anhand von Forderungen und Verbindlichkeiten.
I. Grundlagen der Währungsumrechnung
[i]Erstmalige KodifizierungDie Währungsumrechnung von Bilanzposten ist vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) grundsätzlich nicht gesetzlich geregelt gewesen und folgte sowohl für die Erst- als auch für die Folgebewertung den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen, d. h. vor allem dem Grundsatz der Einzelbewertung, dem Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip sowie dem Realisations- und Imparitätsprinzip .
[i]FolgebewertungExplizite Regelungen wurden infolge des BilMoG in den §§ 256a und 308a HGB kodifiziert und betreffen insbesondere die Bewertung von (Fremdwährungs-) Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten am Abschlussstichtag . Dem Wortlaut des § 256a HGB ist jedoch zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Fo...