Die Überschreitung der Befugnisse ist ein die Existenz bedrohendes Risiko
Rechtsprechung zum Berufsrecht der Buchhalter und Bilanzbuchhalter
Seit mittlerweile [i]Erste Entscheidungen seit der Novellierung des StBerG 2008drei Jahren sind die Werbebefugnisse der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter nach dem Willen des Gesetzgebers liberaler gefasst. Er hatte dabei den Gerichten aufgetragen herauszuarbeiten, wann ein Werbemittel oder Internetauftritt irreführend wirkt, und Leistungen zu beschreiben, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten und somit unzulässig sind.
Nun [i]Schlagworte zur Beschreibung der Tätigkeit ergehen die ersten obergerichtlichen Urteile zur Frage, mit welchen Begriffen oder Schlagwörtern Buchhalter und Bilanzbuchhalter ihr Angebot an Gewerbetreibende beschreiben dürfen. Dabei hat das Oberlandesgericht Jena erstmals festgestellt, dass die Verwendung einer Berufsbezeichnung wie z. B. „Buchhalter” nunmehr ohne jegliche Einschränkung und Hinweise auf den Tätigkeitsbereich zulässig sei.
Leider [i]Pauschaler Hinweis auf die Einschränkung im StBerG genügt nicht bleibt es aber dabei: Die Verwendung von Schlagworten wie „Finanzbuchführung” ist immer dann unzulässig, wenn nicht gleichzeitig auch auf die Einschränkungen hingewiesen wird. Ein pauschaler Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften im Steuerberatungsgesetz genügt nicht. Denn die angesprochenen „Verkehrskreise”, also die Kleingewerbetreibenden und Unternehmer, kennen diese Vorschriften nicht, so das Gericht. Erstaunlich erscheint es aber, wenn das Oberlandesgericht Brandenburg das Tätigkeitsschlagwort „Offene-Posten-Buchhaltung” für irreführend hält und eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene Tätigkeit erkennen will.
Dass die [i]Hohes Risiko bei Überschreitung der Befugnissehöchst umstrittene Frage, wie Buchhalter und Bilanzbuchhalter ihre Werbung formulieren dürfen, in ihrer Bedeutung deutlich übertroffen werden kann, hat das Landgericht Freiburg jüngst begründet. Es verurteilte eine Bilanzbuchhalterin, alle Honorare zurückzuzahlen und zusätzlich Schadenersatz zu leisten. Was war passiert? Die Bilanzbuchhalterin hatte die laufende Buchhaltung erledigt, BWA, Summen- und Saldenlisten erstellt und die Umsatzsteuererklärungen sowie später auch die Einkommensteuererklärungen vorbereitet. [i]Vertrag insgesamt nichtig Dabei unterliefen ihr Fehler, die in der Summe die Auftraggeberin 20.000 € Steuernachzahlung kosteten. Das Gericht beurteilte die Tätigkeit insgesamt als nichtig, also auch den an sich zulässigen Teil für die Buchhaltung. Daher standen der Buchhalterin keine Honorare zu.
Lesen Sie mehr im Beitrag des BBK-Herausgebers Michael von Schubert ab Seite 471.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2011 Seite 449
NWB SAAAD-82853