Arbeitshilfe März 2012

Befreiung des für den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage notwendigen Stroms für Klimatisierung, Beleuchtung und Gipsabscheidung - Mustereinspruch

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Gilt der in einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage, die Strom erzeugt und über eine Rauchgasreinigungsanlage verfügt, für die Beleuchtung und Klimatisierung sowie für die Gipsabscheidung in zwei Zentrifugen verwendete Strom als „zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht” (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV) und ist somit von der Steuer befreit?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB DAAAD-82806