BGH Beschluss v. - VII ZR 66/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Düsseldorf, 3 O 191/02 vom OLG Düsseldorf, I-5 U 125/03 vom

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die vormalige Beklagte, die W. GmbH, zur Zahlung von 65.689,65 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat die vormalige Beklagte Beschwerde mit dem Ziel einer Klageabweisung eingelegt.

Am ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vormaligen Beklagten eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Klägerin hat die zweitinstanzlich ausgeurteilte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet; der Beklagte hat sie zunächst bestritten. Am hat die Klägerin daraufhin die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Nachdem der Beklagte am die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt hat, haben die Parteien durch Schriftsätze vom und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Senat hat durch Beschluss vom unter anderem die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dem Beklagten auferlegt und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 65.389,65 € festgesetzt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom hat das Landgericht unter anderem erkannt, dass der Klägerin für die dritte Instanz ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.780 € gegen den Beklagten zusteht.

Mit am beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom hat der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Kosten für die dritte Instanz fehlerhaft festgesetzt seien. Für die Berechnung dieser Kosten sei nicht von der zuerkannten Klageforderung, sondern von der zu erwartenden Quote im Insolvenzverfahren in Höhe von 0,92 % der Klageforderung auszugehen, § 182 InsO. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde auch als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in der dritten Instanz ausgelegt und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt, wo sie am eingegangen sind.

II. Die auch als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom auszulegende sofortige Beschwerde des Beklagten vom ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die Begründung der sofortigen Beschwerde des Beklagten lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass er sich auch gegen den Streitwert wenden will. Dieser der Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Wert beruht auf dem Streitwertbeschluss des Senats vom . Damit wendet sich der Beklagte inhaltlich auch gegen diesen Beschluss.

2. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist jedoch eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737). Diese Frist ist hier eingehalten. Die Gegenvorstellung ist vor der frühestens am ablaufenden Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen.

3. Die Gegenvorstellung ist jedoch nur teilweise begründet.

Gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG, § 40 GKG kommt es im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf den Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung, die das Verfahren eingeleitet hat, an. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts betrug der Wert des Streitgegenstandes 65.689,65 €, weil die vormalige Beklagte in diesem Umfang Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, § 40 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO. Insoweit war der Streitwertbeschluss des Senats vom , abgesehen von einem offensichtlichen Schreibfehler, zutreffend.

Unberücksichtigt war jedoch geblieben, dass sich der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geändert hat. Mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin durch Schriftsatz vom sollte nur noch die Berechtigung der von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung festgestellt werden, wie sich aus der Begründung des Aufnahmeschriftsatzes auch ohne ausdrückliche Änderung des Klageantrags ergibt. Der Streitwert dieser Klage bestimmt sich nach § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zur erwarten ist. Das sind nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten 604,34 € (0,92 % von 65.689,65 €).

Dieser Streitwert ist für das weitere Verfahren maßgebend. Für die bis zur Aufnahme entstandenen Gebühren bleibt es dagegen bei dem ursprünglichen Wert (, NJW-RR 1994, 1251; , BFHE 214, 201; Schumacher in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 182 InsO, Rn. 6 m.w.N.).

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Fundstelle(n):
BAAAD-82581