Kindergeldanspruch eines polnischen Gewerbetreibenden für sein
in Polen lebendes Kind
Leitsatz
1. Ein in Polen lebendes Kind ist
– bei gewöhnlichem Aufenthalt des Vaters im Inland – gem. § 63 Abs.
1 i. V. m. § 32 Abs. 1, Abs. 3 EStG dem Grunde nach kindergeldrechtlich zu
berücksichtigen, wenn es das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Dem Anspruch
auf Gewährung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind steht jedoch
entgegen, wenn kein hinreichender Nachweis über die Rückforderung und
Rückzahlung des von den polnischen Behörden zunächst gezahlten Kindergeldes
erbracht wird.
2. Der Anwendung des § 65 Abs. 1 S. 1
Nr. 2 EStG auf den Streitfall stehen vorrangig zu beachtende Vorschriften des
europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, da Gewerbetreibende, die in
Deutschland selbstständig tätig sind, aber nicht der Versicherungspflicht der
Deutschen Rentenversicherung unterliegen, nicht dem Anwendungsbereich der
Verordnung Nr. 1408/71 unterfallen, so dass sich deren Anspruch auf Kindergeld
allein nach der nationalen Regelung des Einkommensteuergesetzes bestimmt.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.02.2011 - 10 K 91/10
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