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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 91/10

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1EStG § 63 Abs. 1EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 32 Abs. 1EStG § 32 Abs. 3EStG § 1 Abs. 2EStG § 1 Abs. 3AO § 9AO § 90 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 Anhang I Teil I Buchs. D Unterabs. B Verordnung Nr. 1408/71 Teil III Kap. 7

Kindergeldanspruch eines polnischen Gewerbetreibenden für sein in Polen lebendes Kind

Leitsatz

1. Ein in Polen lebendes Kind ist – bei gewöhnlichem Aufenthalt des Vaters im Inland – gem. § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1, Abs. 3 EStG dem Grunde nach kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn es das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Dem Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind steht jedoch entgegen, wenn kein hinreichender Nachweis über die Rückforderung und Rückzahlung des von den polnischen Behörden zunächst gezahlten Kindergeldes erbracht wird.

2. Der Anwendung des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auf den Streitfall stehen vorrangig zu beachtende Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, da Gewerbetreibende, die in Deutschland selbstständig tätig sind, aber nicht der Versicherungspflicht der Deutschen Rentenversicherung unterliegen, nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 unterfallen, so dass sich deren Anspruch auf Kindergeld allein nach der nationalen Regelung des Einkommensteuergesetzes bestimmt.

Fundstelle(n):
NAAAD-82363

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.02.2011 - 10 K 91/10

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