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Einkommen-/Lohnsteuer | Fälligkeit der von einer GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagten Tantieme
Der Anspruch auf Tantiemen wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist (Bezug: § 19, § 42d, § 38, § 38a EStG).
Eine von der Kapitalgesellschaft dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Tantieme fließt diesem bereits bei Fälligkeit und damit vor der Auszahlung zu, soweit sich die Tantieme in der Bilanz der Kapitalgesellschaft, z. B. durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung, einkommensmindernd ausgewirkt hat, und unterliegt dann dem Lohnsteuerabzug. Fällig ist die Tantieme grundsätzlich bei Feststellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft. Für die Frage, ob ein hiervon abweichend vereinbarter Fälli...