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Regelung zur Festsetzungsfrist in § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG nicht auf erstmalige Steuerfestsetzungen anwendbar
Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG über den Beginn der Festsetzungsfrist im Falle der Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz gem. § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG ermöglicht nur die Änderung von bereits erlassenen Steuer- bzw. Feststellungsbescheiden, kann aber nicht dazu führen, dass erstmalige Steuerfestsetzungen bzw. erstmalige Feststellungen für die Jahre ab 1990 nach Ablauf der für die jeweilige Festsetzung bzw. Feststellung nach den §§ 169 ff. AO geltenden Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist nachgeholt werden dürfen (Bezug: § 36 Abs. 4 Satz 2, § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG; §§ 169, 170, 181 AO; Art. 97a § 2 Nr. 5 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 EGAO).
Nach § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen erfolgt. § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG ist jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit...