Reisekosten Ausland
Das Berechnungsprogramm „Reisekosten Ausland” NWB JAAAD-55617 erleichtert Ihnen die vollständige und steuerlich korrekte Erfassung Ihrer für berufliche Auslandsreisen entstandenen Kosten für die Rechtslage in 2010 sowie in 2011. Dabei können Sie zwischen verschiedenen Eingabeformen wählen: Ein- oder mehrtägige Dienstreisen (2011), mehrtägige Dienstreisen (2010), Assistent für die automatisierte Ermittlung der Reisekosten und Formulare zur manuellen Erfassung der Reisekosten.
Zwei verschiedene Abrechnungsmethoden
Das Berechnungsprogramm „Reisekosten Ausland” bietet Ihnen zwei verschiedene Abrechnungsmethoden:
Zum einen die Abrechnung nach Pauschalen und
zum anderen die Abrechnung mit Belegen.
Abrechnung mit Belegen – ggf. Kürzung der Pauschbeträge
Die Methode der Abrechnung von Auslandsreisekosten mittels Vorlage von Einzelnachweisen kann angezeigt sein, wenn die Unterkunft im Ausland durch den Arbeitgeber auf dessen Namen erfolgte, die Bezahlung vor Ort aber durch den Arbeitnehmer vorgenommen wurde. Wurde dem Arbeitnehmer neben der Unterkunft auch die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die entsprechenden Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend zu kürzen.
Die Kürzung erfolgt bei eintägigen Dienstreisen durch Aktivierung der entsprechenden Schaltfläche. Erfolgt eine Kürzung nicht, ist der entsprechende geldwerte Vorteil im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Die Beträge lassen sich ebenfalls über die entsprechenden Schaltflächen anzeigen.
Abrechnung nach Pauschalen – Ansatz der reinen Pauschbeträge
Diese Abrechnungsmethode bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Reisekosten nach den allgemeinen Pauschbeträgen geltend zu machen. Der gesonderten Vorlage von Abrechnungsdokumenten bedarf es nicht. Es ist durch geeignete Meldungen sicherzustellen, dass neben der Erstattung kein zusätzlicher Werbungskostenabzug geltend gemacht wird. Dies kann z. B. durch Meldungen an das zuständige Finanzamt oder durch entsprechende Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerabrechnung erfolgen.
Fundstelle(n):
StuB 9/2011 Seite 3
NWB OAAAD-82273