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Besteuerungsinseln im Vermögensvergleich
I. Die Vermögensänderungen …
1. … im steuerlichen Betriebsvermögen
Der gewerbliche Gewinn wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Vermögensvergleich, verändert um Entnahmen und Einlagen, ermittelt. Das gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaften, speziell für Kapitalgesellschaften. In dieses Vermögen können im Zeitverlauf Wirtschaftsgüter und Schulden hinein- und auch wieder herausgehen. Ist bei einem solchen Transfer der Ein- oder Ausbuchungswert nicht identisch mit dem Buchwert, entsteht ein Gewinn oder Verlust. Das gilt eingeschränkt auch, wenn sich einmal im Zeitverlauf die Werte der unverändert im Betriebsvermögen enthaltenen Posten verändern. Hier eröffnet sich der Anwendungsbereich des Imparitätsprinzips.
Der Stpfl. veräußert am ein Grundstück zu 100 bei einem Buchwert von 20 und erzielt dadurch einen Gewinn von 80, der zur Realisation am zur Verfügung steht. Der Kaufpreis ist zum zur Zahlung fällig, am meldet der Schuldner Insolvenz an. Die Abschlusserstellung für das Jahr 01 erfolgte am . Im Abschluss für 02 ist die Forderung auf die mutmaßliche Quote abzuschreiben, regelmäßig also auf Null...