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Insolvenzrecht | Anfechtbarkeit einer schuldbefreienden Drittzahlung
Was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden (§ 143 Abs. 1 InsO). Dabei müssen die zurückzugewährenden Werte nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen. Überweist ein Dritter seine dem späteren Schuldner gewährte Kreditsumme aufgrund einer entsprechenden Zweckvereinbarung unmittelbar über das Treuhandkonto eines Rechtsanwalts an einen Gläubiger, so gehört der Anspruch des Schuldners aus dem Darlehensvertrag im Regelfall zur Insolvenzmasse. Zwar können vereinbarte Zweckbindungen die Unpfändbarkeit der sie betreffenden Forderung bewirken (§ 851 Abs. 1 ZPO) mit der Folge, dass diese nicht zur Insolvenzmasse gehören (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Zweckbindung dem Begünstigten keine in...