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Umsatzsteuer | Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG
Nach dem ist die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig.
Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass der BFH die in einem Festbetrag bestehende Haftungsvergütung auch dann als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Komplementärs behandelt wissen will, wenn er keine Geschäftsführungsleistungen erbringt. Der Senat hält § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG und die grundlegende Regelung im Unionsrecht für nicht einschlägig, weil die Steuerbefreiung auf die Übernahme von Bürgschaften und anderen Garantien mit Finanzcharakter beschränkt ist, die persönli...