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Finanzielle Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Stimmenmehrheit bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft reicht nicht (mehr)
In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung reicht es nach Ansicht des BFH zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der finanziellen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht mehr aus, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft, als potentieller Organträger, zusammengenommen über eine Stimmenmehrheit verfügen. Zwar kann auch eine mittelbare Beteiligung eine finanzielle Eingliederung zur Folge haben, dies gilt aber nur für die mittelbare Beteiligung eines potentiellen Organträgers selbst und bezieht sich nicht auf dessen Gesellschafter. Ein zusätzlich abgeschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann einen solchen Mangel zudem nicht beheben.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind bekanntermaßen, dass eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft (juristische Person) in das Unternehmen des Organträgers vorliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Im vorliegenden Urteilsfall war eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben. Potentieller Organträger war die Verwaltungs-GmbH und potentielle Organgesellschaft die F-GmbH. Allerdings war die Verwal...