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KSR Nr. 5 vom Seite 2

Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Drittaufwand ist grundsätzlich nicht abziehbar

Alexander Kratzsch

Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. § 4f EStG a. F. enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Daher sollte im Zweifel derjenige den Betreuungsvertrag schließen und die Aufwendungen hierfür tragen, der steuerlich den Abzug begehrt.

Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Allgemeinen

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, konnten seit dem zwei Drittel der wegen ihrer Erwerbstätigkeit anfallenden Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehörenden und noch nicht 14 Jahre alten Kindes i. S. des § 32 Abs. 1 EStG nach § 4f EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG wie Werbungskosten abziehen, sofern die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leist...

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