Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III E - S 0320 - 2/2010

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010, Fristverlängerung und vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2010 in den Finanzämtern für Körperschaften

1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen) vom über Steuererklärungsfristen 2010 () sind im BStBl 2011 I S. 44, veröffentlicht.

2. Fristverlängerungen

Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den verlängert.

Fristverlängerungen über den hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO-Nr. 20/06 vom . Der in der Kurzinfo genannte Vordruck zur Ablehnung unbegründeter Anträge „A74cc” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus” im Dokumentenmanager unter

  • Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\

  • Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\

  • Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\

zur Verfügung.

Eine über den hinausgehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Abschn. II Abs. 3 Satz 2 des ).

3. Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen

3.1 Auswahl der Fälle

Gemäß Abschnitt II Abs. 2 des sollen insbesondere in den Fällen die Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, in denen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden.

Dem folgend werden in allen Fällen, in denen die Körperschaftsteuer- oder die Feststellungserklärungen für 2009 nicht bis zum abgegeben worden sind, die entsprechenden Steuererklärungen für 2010 maschinell zum vorzeitig angefordert. Diese Vorgaben berücksichtigen unter grundsätzlicher Fortführung des Verfahrens im Vorjahr die besonderen Rahmenbedingungen in den Finanzämtern für Körperschaften und sind mit den betreffenden Finanzämtern abgestimmt.

Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben werden zentral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich im April 2011. Zweitschriften für die Akten werden nicht ausgedruckt.

Darüber hinaus bleibt eine personelle besondere Anforderung zulässig, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint (vgl. Abschn. II Abs. 2 Satz 1 des ). Hierfür steht die Unifa-Vorlage „Steuererklärung(en) Abgabe vorzeitig” im Dokumentenmanager unter

  • Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\

  • Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\

  • Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\

zur Verfügung.

Im Fall einer Betriebseinstellung sind die Betriebssteuererklärungen immer vorzeitig anzufordern.

3.2 Bearbeitungszeit vorzeitig angeforderter Erklärungen

Die vorzeitig angeforderten Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das steuerliche Ergebnis möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu bearbeiten.

3.3 Keine Fristverlängerung vorzeitig angeforderter Erklärungen

Bei vorzeitig angeforderten Steuererklärungen kommt eine Fristverlängerung nur in Einzelfällen in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Person des Steuerpflichtigen oder des Angehörigen der steuerberatenden Berufe ein zwingender Ausnahmefall vorliegt. Ein zwingender Ausnahmefall liegt insbesondere nicht vor, wenn Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe geltend gemacht werden. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO-Nr. 15/06 vom . Der in der Kurzinfo genannte Vordruck „A74c” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehn. Frist vorzeitig.” im Dokumentenmanager unter

  • Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\

  • Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\

  • Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\

zur Verfügung.

3.4 Keine Erinnerungen für ausstehende vorzeitig angeforderte Erklärungen

Nach ergebnislosem Fristablauf erfolgt keine Erinnerung an die Abgabe der zum noch ausstehenden Erklärungen. Es können sodann ohne weiteres erforderliche Maßnahmen – Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 328 AO) oder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) und Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) – ergriffen werden.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III E - S 0320 - 2/2010

Fundstelle(n):
EAAAD-82191