Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2256.1.1-4/8 St32

Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre; Berechnung des Veräußerungsgewinns bei bebauten Grundstücken

Bezug: BStBl 2011 II S. 76

Bezug:

Berücksichtigung von Abschreibungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist eine konkrete Zuordnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzungen, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu den jeweiligen Besitzzeiträumen nicht vorzunehmen.

Es wurde klargestellt, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (unter Berücksichtigung der AfA-Beträge) in allen betreffenden Fallkonstellationen in einem ersten Schritt zu erfolgen hat und erst in einem zweiten Schritt die Aufteilung des Gewinns vorzunehmen ist.

Berücksichtigung von Werbungskosten

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten, die mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehen, enthält das a. a. O., unter Tz. II.1 folgende Aussage:

„Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht.”

Nach nochmaliger Erörterung der Thematik auf Bund-Länder-Ebene ist dieser Passus entgegen der bisher vertretenen Auffassung so auszulegen, dass die mit dem Veräußerungsgeschäft im Zusammenhang stehenden Werbungskosten zeitanteilig der steuerbaren und der nicht steuerbaren Besitzzeit zuzuordnen sind. Zunächst erfolgt die Ermittlung des Veräußerungsgewinns unter Berücksichtigung der Werbungskosten und anschließend erst die anteilige Aufteilung des Veräußerungsgewinns.

Beispiel:

A erwarb mit Kaufvertrag vom (zugleich Übergang Nutzen und Lasten) eine vermietete Eigentumswohnung. Die Anschaffungskosten incl. Anschaffungsnebenkosten haben umgerechnet 250.000 € (davon 50.000 € Anteil Grund und Boden) betragen. Mit Vertrag vom (zugleich Übergang Nutzen und Lasten) veräußert A die bis dahin fremd vermietete Eigentumswohnung für 235.000 €. An ein mit dem Verkauf beauftragtes Maklerbüro musste A nach Vertragsabschluss 10.000 € Provision bezahlen.


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1. Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
 
Veräußerungserlös:
 
235.000 €
./. Anschaffungskosten
250.000 €
 
 
36.000 €
 
 
(BMG 200.000 €; 2 × 2 % × 6/12 + 8 × 2 %)
 
 
 
 
 
./. 214.000 €
./. Veräußerungskosten
 
./. 10.000 €
Zwischenergebnis:
 
11.000 €
2. Aufteilung des Veräußerungsgewinns nach Tz. II. 1 (Vereinfachungs-
regelung) des (a. a. O).
 
Gesamtbesitzzeit:  – :
108 Monate
 
Zeitraum  – :
33 Monate
 
./. nicht steuerbarer Anteil (11.000 € × 33/108)
./. 3.361 €
= steuerbarer und steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn:
7.639 €

Hinweis: Die bisherige Karte 1.2.1 (12/2011) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2256.1.1-4/8 St32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ESt-Kartei BY § 23 EStG Karte 1.2.1 - Nr. 26/2011 -
DB 2011 S. 1023 Nr. 18
DStR 2011 S. 817 Nr. 17
ZAAAD-82184