Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Equal-Pay-Gebot in der Leiharbeit
Mangelnde Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen
In der Leiharbeit gilt der Grundsatz des „equal pay/equal treatment”. Von diesem Grundsatz kann jedoch in einem rechtswirksamen Tarifvertrag abgewichen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Parteien dieses Tarifvertrags tariffähig sind. Das hat das BAG für die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen verneint. Konsequenz: Die von der Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge sind unwirksam. Leiharbeitnehmer und Sozialversicherungsträger haben zum Teil beträchtliche Nachforderungsansprüche (vgl. unten IV).
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 19/2011 S. 1591.
I. Der Sachverhalt
[i] CGZP nicht tariffähigDas BAG hat mit Beschluss v. - 1 ABR 19/10 NWB EAAAD-73281 die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) verneint.
Die CGZP ist am von Mitgliedern des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB) mit dem Ziel gegründet worden, Tarifverträge in der Leiharbeit (d. h. mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen) abzuschließen. Mitglieder in der Tarifgemeinschaft waren die Christliche Gewerksc...