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Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer
Auswirkungen der VVG-Reform auf Berufshaftpflichtversicherungen der Steuerberater und Rechtsanwälte
Das Wissen, dass im Falle eines Verkehrsunfalls mit Kfz-Beteiligung dem vermeintlich Geschädigten der „direkte Weg” zur Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs gegen den „hinter dem Unfallgegner” stehenden Kfz-Haftpflichtversicherer offensteht, ist wohl Allgemeingut: Es gehört zum Judiz- bzw. Rechtsempfinden des Geschädigten, dass offensichtlich die Haftpflichtversicherung des Kfz-Halters zumindest auch in seinem Interesse – also im Interesse des Geschädigten – abgeschlossen war. Weniger geläufig ist, dass das Gesetz keinen allgemeinen Konnex zwischen Haftpflichtversicherung – auch nicht in der besonderen Ausprägung der Pflichtversicherung – sowie einem Direktanspruch gegen den Versicherer zugesteht. Zwar ist bei der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum diskutiert worden, einen sog. allgemeinen Direktanspruch bei Pflichtversicherungen gesetzlich zu sanktionieren; der Regierungsentwurf sah dies noch vor. Doch wehrte sich die Versicherungswirtschaft gegen den allgemeinen Direktanspruch weitgehend erfolgreich mit dem Argument, seine Einführung bei allen Pflichtversicherungen (also bei freien Berufen, wie Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüf...