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Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Kuwait
Zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auch zu den Staaten des Nahen Ostens wurde am 18. 5. 1999 mit Kuwait ein neues DBA unterzeichnet. Das bisher geltende deutsch-kuwaitische DBA v. (BStBl 1989 I S. 150) ist am ausgelaufen. Derzeit ist von einem abkommenslosen Zustand auszugehen.
I. Anwendungszeitpunkt
Das neue DBA mit Kuwait wurde am unterzeichnet. Eine Rückwirkung ist auf den vorgesehen, so daß das Abkommen direkt an das vorherige Abkommen v. anschließt. Die Finanzämter sind angewiesen, Steuerfestsetzungen in geeigneten Fällen vorläufig (§ 165 AO) durchzuführen (BStBl 1999 I S. 122). Soweit dies nicht geschehen ist, sieht Art. 2 des Zustimmungsgesetzes vor, daß bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, bereits ergangene Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern sind. Ergibt sich unter Anwendung des DBA insgesamt eine höhere Steuer, wird der Mehrbetrag nicht festgesetzt, es sei denn, daß der deutschen Mehrsteuer eine Steuerentlastung in Kuwait gegenübersteht. Das neue Abkommen wurde entsprechend der allgemeinen Vertragspraxis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, da sich das bisherige DBA bew...