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Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Südkorea
Nach vergleichsweise kurzen Verhandlungen konnte mit der Republik Korea (Südkorea, im Folgenden Korea) ein neues DBA paraphiert werden. Dies war insbesondere deshalb notwendig, weil das bisherige Abkommen aus dem Jahre 1976 (BStBl 1978 I S. 148) bereits erhebliche Abweichungen vom OECD-Musterabkommen hatte und der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung Koreas nicht mehr gerecht wurde. Mit Nordkorea besteht kein DBA.
I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau
Das neue Abkommen mit Korea wurde bereits am unterzeichnet und wird nach seinem In-Kraft-Treten zum 1. 1. des Folgejahres anzuwenden sein, also frühestens ab . Das alte Abkommen wird mit In-Kraft-Treten des neuen Abkommens automatisch außer Kraft treten.
Dem OECD-Musterabkommen folgend, regeln die Art. 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertragswerks sowie die für die Anwendung des Abkommens wichtigen Definitionen. Die Art. 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und das Vermögen zu. Art. 23 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Wohnsitzstaat für die dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat zur Besteuerung belassenen Einkünfte und Vermögenswerte. Die Art...