BGH Beschluss v. - II ZR 141/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth, 15 S 2130/10 vom AG Nürnberg, 22 C 6981/09 vom

Gründe

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Liquidation, verlangt von der Beklagten die Leistung von Beiträgen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ihre Beitragspflicht bereits erfüllt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin sei nicht prozessfähig. Sie könne nicht durch den ehemals mit Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausgestatteten Mitgesellschafter K. als Liquidator vertreten werden. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht, diese aber für unbegründet gehalten. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage in entsprechender Anwendung von § 265 AktG für zulässig gehalten.

In den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB bei einer Publikums-GbR uneingeschränkt oder § 265 AktG entsprechend anzuwenden ist, wurde - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es ist zu erwarten, dass diese Frage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann. Es wird deshalb ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung berührt. Es besteht somit ein Revisionszulassungsgrund.

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt, so dass die sich allein gegen die Abweisung der Klage als unbegründet richtende Revision insgesamt unzulässig ist.

a) Für die Zulässigkeit der Revision ist es allerdings ohne Bedeutung, ob der Klägerin möglicherweise mangels ordnungsgemäßer Vertretung die Prozessführungsbefugnis fehlt. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (, BGHZ 110, 294, 295 f.; Beschluss vom - II ZB 9/09, ZIP 2010, 1514 Rn. 3; Beschluss vom - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 3).

b) Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten. Soweit die Revision sich dagegen richtet, ist sie wegen der Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage unstatthaft und daher unzulässig. Die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt ( IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; Urteil vom - III ZR 240/94, ZIP 1996, 180, 181).

Die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschränkung. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben ( IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Die Begründung des Berufungsurteils enthält eine zweifelsfreie, deutliche und daher rechtswirksame Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage.

Eine beschränkte Revisionszulassung liegt vor, wenn die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, (nur) für einen Teil des Streitstoffes erheblich ist, über den im Wege eines Zwischenurteils ü-ber den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) oder - wie hier - über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 ZPO) gesondert hätte entschieden werden können ( IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Dies gilt etwa für die Beschränkung auf die Frage der Prozessführungsbefugnis ( IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085) oder der Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (, WM 2004, 853). Die Zulassungsfrage kennzeichnet dann eindeutig einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Schwierigkeiten, den Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen, treten nicht auf. Deshalb liegt es in einem solchen Fall regelmäßig nahe, dass das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich des bezeichneten Teils des Streitstoffes hat zulassen wollen ( IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786). Besondere Umstände, die für ein anderes Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das der Teilzulassung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Begründung der Zulassung lässt vielmehr deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht nur in der Zulässigkeit der Klage eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat.

c) Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Prozessfähigkeit. Die Revision ist daher mangels Begründung (§ 551 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) auch im Umfang der Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig (vgl. , NJW 2000, 947; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 551 Rn. 4). Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin auch im Umfang der auf die Zulässigkeit der Klage beschränkten Zulassung beschwert. Ein Kläger, dessen Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, kann auch dann mit seinem Rechtsmittel eine Beseitigung seiner Beschwer betreiben, wenn er mit dem Rechtsmittel lediglich erreichen will - und bei einer Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage auch nur erreichen kann - dass die Klage statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Denn die Abweisung der Klage als unbegründet hat eine weiterreichende Rechtskraftwirkung als ihre Abweisung als unzulässig (, NJW-RR 2001, 929, 930; Urteil vom - III ZR 46/06, WM 2008, 1552, 1555).

Fundstelle(n):
FAAAD-82049