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Einführung von Dokumentations- und Bußgeldvorschriften für Verrechnungspreise in Polen
I. Bestehende Verrechnungspreisregeln
Polen war eines der ersten osteuropäischen Länder, die sich näher mit der Verrechnungspreisproblematik befasst haben. Rechtsgrundlage für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise bilden Art. 11 des polnischen Körperschaftssteuergesetzes und Art. 25 des Einkommensteuergesetzes. Die Regelungen stimmen grundsätzlich mit dem in Art. 9 OECD-MA niedergelegten Fremdvergleichsgrundsatz überein. Die Finanzverwaltung hat nach Veröffentlichung der OECD-Richtlinie ihre Interpretation des Fremdvergleichsgrundsatzes im Rahmen einer Richtlinie am bekannt gegeben (Dz.U. 128 vom , Tz. 833). Die Richtlinie gliedert sich in insgesamt sieben Kapitel. Neben einem allgemeinen Teil (vgl. Tz. 1 bis 3) beschäftigt sich die Richtlinie insbesondere mit den Standardmethoden (vgl. Tz. 4 bis 6), mit den gewinnorientierten Methoden (vgl. Tz. 11, 12), mit der Vergleichbarkeitsanalyse (vgl. Tz. 7 bis 10), mit Regelungen für die Bewertung der Überlassung und Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen (vgl. Tz. 13, 14, 17), der Kreditgewährung (Tz. 15), der Auftragsforschung (Tz. 16) sowie mit dem Vorteilsausgleich (vgl. Tz. 18).
Nach Art. 11 des polnischen KStG sollen insbesondere die Preisvergleichs-, ...