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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAD-81708 Die Parteien eines Vermögensübergabevertrags vollziehen diesen nicht immer vereinbarungsgemäß. Manchmal ändert sich die Leistungsfähigkeit des Vermögensübernehmers oder das Versorgungsbedürfnis des Vermögensübergebers. Teilweise kommen die Vermögensübergeber (häufig sind es die Eltern) zu dem Ergebnis, dass ihr Versorgungsbedürfnis geringer ist als bei Abschluss des Versorgungsvertrags gedacht und sind deshalb mit geringeren Barleistungen einverstanden. In vier Urteilen v. - X R 10/09 NWB QAAAD-61000, X R 13/09 NWB SAAAD-57529, X R 16/09 NWB ZAAAD-59498, X R 31/09 NWB ZAAAD-62329) hat sich der BFH nun mit den steuerlichen Folgen einer abweichenden Zahlung der Versorgungsleistungen (Aussetzung bzw. Kürzung) befasst.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in
Künftig schriftliche Fixierung der Änderung
[i]Bisher formfrei, künftig schriftlichDer BFH hat herausgearbeitet, dass nach derzeitiger Rechtslage die Altenteilsleistungen formfrei herabgesetzt werden können. Er hat jedoch die Vorgabe aufgestellt, dass künftige Änderungen nur noch dann steuerlich beachtet werden können, wenn sie von den Parteien schriftlich fixiert werden (Umfang, Zeitdauer der Aussetzung/Herabsetzung der Barleistungen etc.).