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Zwangsvollstreckung | Einschluss zukünftiger Forderungen in eidesstattliche Versicherung
Die Auskunftspflicht im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) erstreckt sich nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände, bei denen die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung besteht, dagegen nicht auf bloße Erwerbsmöglichkeiten. Diese Kriterien erfüllen auch künftige Forderungen des Schuldners, wenn der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners sind diese Voraussetzungen allerdings i. d. R. nur bei einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von dem Kunden erhalten. Diese Erwartung erstreckt sich bei einem Arzt für All...