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Firmenrecht; | Zulässigkeit der Verwendung des Ortsnamens
Die Voranstellung eines adjektivischen Ortsnamens in der Firma (hier: Bietigheimer M. GmbH) stellt nach Inkrafttreten der Handelsrechtsreform aus dem Jahr 1998 selbst dann keine wesentliche Irreführung i. S. des § 18 Abs. 2 HGB dar, wenn das Unternehmen keine führende Stellung in diesem Ort einnimmt. Vielmehr ist hierin nur der Sitz des Unternehmens erkennbar (LG Heilbronn, Beschl. v. - 2 KfH T 2/01; vgl. auch OLG Stuttgart DB 2001, 697).