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Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV
Untertitel: in der vom 01.06.2011 an geltenden Fassung
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt.
Die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung" sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.
Die gemeinsamen Grundsätze werden durch gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV erläutert.
1 Allgemeines
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung be...