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Besteuerung französischen Grundbesitzes
In der folgenden Darstellung wird im Rahmen der Erwerbsbesteuerung lediglich der Grundtatbestand des entgeltlichen Erwerbs von Grundbesitz zugrunde gelegt. Nicht behandelt werden der unentgeltliche Erwerb sowie die Hilfstatbestände der Abtretung von Anteilen an Gesellschaften, in deren Aktivvermögen sich überwiegend Grundstücke befinden.
Nicht jeder Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes in Frankreich unterliegt der Registersteuer. Vielmehr ist in verschiedenen Fällen die Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden der Mehrwertsteuer (TVA) unterworfen, die je nach Fallgestaltung als Vorsteuer verrechenbar ist. Hierunter fallen vor allem die Veräußerung von unbebauten Grundstücken zu Bauzwecken und die Veräußerung von bebauten Grundstücken mit zum Abbruch bestimmten Gebäuden. In die Mehrwertbesteuerung fallen weiter auch die Veräußerung von Gebäuden im Zustand künftiger Fertigstellung sowie der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung, soweit nicht seit Fertigstellung bereits eine Veräußerung an einen Privatmann erfolgt und das Objekt aus der Mehrwertsteuerverhaftung ”herausgefallen” ist (zu den Einzelheiten vgl. Abschn. II).