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BFH 14.10.1999 IV R 15/99

Einkommensteuer; | Rücklage für Ersatzbeschaffung bei unverschuldetem Verkehrsunfall (§ 4 EStG)

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann nach dem auch bei Ausscheiden eines WG des BV infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls gebildet werden (gegen R 35 Abs. 2 EStR). Einen sachgerechten Maßstab zur Beurteilung der Frage, ob ein WG ohne oder gegen den Willen des Stpfl. aus dem BV ausscheidet, bietet nach Auffassung des BFH der zivilrechtliche Begriff der höheren Gewalt. Danach ist schon das geringste Mitverschulden des Geschädigten schädlich.

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