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Festlegung der sog. 50 %-Praxis in der Schweiz
I. Grundsätze
Grundsätzlich können ausländisch beherrschte Handelsgesellschaften (Domizilgesellschaften), welche ihre Tätigkeit außerhalb der Schweiz ausüben und welche in der Schweiz keine Infrastruktur haben, jährlich 50 % ihres erwirtschafteten Bruttogewinnes als Kommissionen oder Provisionen an Nahestehende oder Dritte weiterleiten und dies ohne Nachweis der geschäftsmäßigen Begründetheit der Zahlungen. Werden mehr als 50 % des Bruttogewinnes als Kommission oder Provision weitergeleitet, kann eine solche Weiterleitung als geldwerte Leistung qualifiziert werden mit den entsprechenden Ertrag- und Verrechnungssteuerfolgen.
Die Fifty-Fifty-Praxis entspricht der allgemein akzeptierten Verwaltungspraxis in der Schweiz und basiert nicht auf gesetzlichen Bestimmungen. Die Besteuerung aufgrund der Fifty-Fifty-Praxis ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu beantragen. Die Fifty-Fifty-Praxis hat sich im Verlaufe der Jahre gewandelt: Im Jahre 2000 hat das schweizerische Bundesgericht entschieden, dass eine Überfakturierung einer operativen schweizerischen Gesellschaft für ihre ausländische Tätigkeit steuerlich zu akzeptieren sei.
II. Kreisschreiben Nr. 9 der ESTV
Die Eidgenössische Steuerve...