Finanzgerichtlichen Überprüfung einer negativen verbindlichen Auskunft
Leitsatz
1. Bei der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO handelt es sich somit um einen Verwaltungsakt mit allen Konsequenzen
hinsichtlich der Form der Bekanntgabe, der Abänderbarkeit und der Einspruchs- und Klagemöglichkeit
2. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Ermessensentscheidung
des FA umfasst die Kompetenz, ob es eine verbindliche Auskunft erteilt (Entschließungsermessen „ob”) und welchen Inhalt das
FA seiner verbindlichen Auskunft gibt (Auswahlermessen „wie”).
3. Gegen eine negative verbindliche Auskunft ist die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) die zutreffende Klageart.
4. Die Ermessensentscheidung einer verbindlichen Auskunft ist nur i. R. d. Prüfungskompetenz gemäß § 102 FGO prüfbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 189 Nr. 3 EFG 2011 S. 1034 Nr. 12 KÖSDI 2011 S. 17531 Nr. 8 StBW 2011 S. 398 Nr. 9 Ubg 2012 S. 208 Nr. 3 VAAAD-80804
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