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Diskriminierung von Auslandsdividenden und Rechtsschutzdefizite in Österreich
Zwei völlig unterschiedliche Schwächen des österreichischen Steuerrechts deckte Generalanwalt Tizzano in seinem am veröffentlichten Schlussantrag in der Rs. Schmid (C-516/99) auf: Zum einen erachtete er die Beschränkung der österreichischen ”Endbesteuerung” auf Inlandsdividenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Zum anderen ging er davon aus, dass die in vielen Fällen in zweiter und letzter Instanz im Steuerrecht entscheidungsbefugten ”Berufungssenate” so stark institutionell mit der sonstigen Steuerverwaltung verbunden wären, dass ihnen nicht die Eigenschaft eines ”Gerichts” i. S. des Art 234 EGV zukommt und dass das Vorabentscheidungsersuchen des Berufungssenates daher zurückzuweisen ist (zum Fall Schmid bereits Heinrich, IStR 2000, 238 ff.; Lang, IStR 2000, 332 ff.).
I. Die Diskriminierung von Auslandsdividenden
Inländische Dividenden unterliegen in Österreich der ”Endbesteuerung”. Dies bedeutet, dass der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungswirkung hat. Die Dividenden brauchen nicht mehr in die ESt-Erklärung aufgenommen werden. Dies wird damit gerechtfertigt, dass österreichische Körperschaften bereits einer 34 %igen KSt unterzogen werden. Die 34 %ige KSt und die 25 %ige...