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Körperschaftsteuer | § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG bewirkt keine rückwirkende Hemmung
Das entschieden, dass § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG „nicht zu einem Wiederaufleben einer bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist, sondern lediglich zu einer Hemmung einer noch andauernden Festsetzungsfrist” führt, und die Regelung des § 32a KStG insgesamt erst ab dem gilt. Die zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Das Urteil ist zwischenzeitlich [i]Nebe, NWB 2/2011 S. 99rechtskräftig geworden. Zu der Frage des Anwendungszeitpunkts des § 32a KStG ist unverändert in einem anderen Verfahren eine Revision anhängig.
[Dr. Johannes R. Nebe, Fritzlar]