Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 6/2011

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Sozialversicherung ; Anwendung von § 3 Nr. 62 EStG im Rahmen der Inanspruchnahme der Härtefallregelung von § 11 TV UmBw (Umgestaltung der Bundeswehr)

Beschäftigte der Bundeswehr erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer sogenannten Härtefallregelung des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) eine monatliche Ausgleichszahlung von 72 % des bisherigen Bruttoeinkommens für das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses (einvernehmlicher Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers).

Neben den monatlichen Ausgleichszahlungen werden durch die Bundeswehr die hälftigen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung (RV) sowie in voller Höhe die übrigen Beiträge zur RV und die VBL-Umlage getragen. Diese Zahlungen stellen Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG dar.

Mit , hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei dieser Gestaltung nicht beendet wird, mit der Konsequenz, dass eine Sozialversicherungpflicht besteht. Bei einer Inanspruchnahme der o. g. Härtefallregelung ab dem sind die AG-Beiträge zur SV daher steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG.

Bis zum o. g. Urteil des BSG wurde hingegen in den vorgenannten Fällen kein Beschäftigungsverhältnis mit Sozialversicherungpflicht angenommen, sodass die Betroffenen verpflichtet waren sich freiwillig zu versichern. Dies betrifft die Fälle mit Beginn der Freistellung bei Anwendung der Härtefallregelung vor dem . Hierfür hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) den Betroffenen Bestandsschutz gewährt, d. h. dass die freiwillige Versicherung fortgeführt werden kann.

Nach einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder kann in Fällen, in denen vom GKV Bestandsschutz gewährt wird, d. h. eine freiwillige Versicherung fortgeführt werden kann, der Zuschuss des Arbeitgebers ebenfalls als nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei behandelt werden.

Erfolgte in der Vergangenheit eine Besteuerung gezahlter Zuschüsse, kann bei Nachweis der Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung um die lohnversteuerten Zuschüsse bereinigt werden.

Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, da das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht erstmals durch das BSG festgestellt wurde. Insoweit handelt es sich um ein außersteuerliches Rechtsverhältnis und stellt als solches eine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO dar, in dem den Steuerpflichtigen im Regelfall kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Bestehens der Sozialversicherungspflicht trifft. Die Bundeswehr informierte die betroffenen Steuerpflichtigen selbst erst ab August 2010 von dem Bestehen der Sozialversicherungspflicht, insoweit durften sie der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung durch die Bundeswehr vertrauen.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 6/2011

Fundstelle(n):
IAAAD-80493