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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 5 V 2/11

Gesetze: KStG § 8, FGO § 69

Liebhaberei - Betrieb einer Rinderzucht und Weidewirtschaft durch eine Kapitalgesellschaft

Leitsatz

Betreibt eine Kapitalgesellschaft neben ihrem Kerngeschäft eine Rinderzucht und eine Weidewirtschaft und erzielt sie hieraus über einen geschlossenen Verlustzeitraum von elf Jahren Verluste, so kann das ein Indiz dafür sein, dass die Gesellschaft die Rinderzucht und die Weidewirtschaft nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Gesellschafter unterhält. Ob die Gesellschaft im Eigen- oder im Gesellschafterinteresse handelt, ist grundsätzlich nach denjenigen Regeln zu beurteilen, die bei natürlichen Personen und Personengesellschaften für die Abgrenzung der auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen "Liebhaberei" gelten. Besteht die Vermutung der "Liebhaberei", so können die Verluste auch in dem summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Gesellschaft außerbilanziell hinzuzurechnen sein.

Fundstelle(n):
StBW 2011 S. 387 Nr. 9
AAAAD-80234

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.02.2011 - 5 V 2/11

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