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BMF regelt doppelten Inlandsbezug für Organgesellschaften
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom (IV C 2 – S 2770/09/10001 NWB PAAAD-79770) zur Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG und des § 17 KStG Stellung genommen.
[i]Bisherige Regelungen stellen Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit des AEUV darAusgangspunkt des BMF Schreibens ist das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/4909 der EU-Kommission gewesen, in dem die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 17 KStG für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft aufgegriffen wurden. Danach kommen als Organgesellschaften nur Kapitalgesellschaften in Betracht, die sowohl ihren Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (sog. doppelter Inlandsbezug).
Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass dieser doppelte Inlandsbezug gegen die Niederlassungsfreiheit des AEUV sowie des EWR-Abkommens verstößt. Dies sei deshalb der Fall, da im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaften, die ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben und daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, nicht von der Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Organschaft Gebrauch machen können.
Die EU-Kommission stützt sich dabei auf die EuGH-Rechtsprechung insbesondere in den Rechtssachen Centros, Überseering und Inspire Art.
Das BMF hat zur Anwendung der in Frage stehenden Regelungen nunmehr ab sofort festgelegt, dass über ...