NWB Nr. 15 vom Seite 1217

„Diensthund ein Arbeitsmittel?”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Trefflich streiten ...

lässt sich darüber, was Arbeitsmittel sind. Dabei klingt die Definition des Bundesfinanzhofs zunächst ganz einfach: Arbeitsmittel sind Gegenstände, die zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienen. Und das vom Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz genannte Beispiel der Werkzeuge birgt insoweit keine Probleme. Schwierig wird es jedoch, wenn der als Arbeitsmittel deklarierte Gegenstand auch im täglichen Leben – also im Rahmen der allgemeinen Lebensführung – nutzbar ist. Dann, so die ständige Rechtsprechung, muss das Wirtschaftsgut ausschließlich – oder doch nahezu ausschließlich – beruflich genutzt werden. Andernfalls sind die getätigten Aufwendungen in anteilig abziehbare Werbungskosten und privat veranlasste Kosten der Lebensführung aufzuteilen. Und hier liegt Streitpotenzial! Ist der Diensthund eines Polizeihundeführers ein Arbeitsmittel? Benötigt ein Redakteur einen Auto-Radio-CD-Player? Liest der Lehrer die im Unterricht verwendeten Bücher auch privat? Und was ist mit dem Gobelin im Arbeitszimmer? Wen wundert´s, dass sich das höchste deutsche Finanzgericht immer wieder mit solchen Fragen zu befassen hat. Wie die Rechtsprechung versucht, den unbestimmten Rechtsbegriff des Arbeitsmittels zu konkretisieren, erläutert Geserich auf Seite 1247.

Streitpotenzial bergen auch Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen. Steuerlich anerkannt werden sie nur, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich durchgeführt werden. Besonderes Augenmerk hat die Finanzverwaltung dabei auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Formerfordernisse gelegt. Hier gemachte Fehler führten oft zur steuerlichen Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses. Der Bundesfinanzhof war hier gnädiger. In drei Entscheidungen aus den Jahren 2006, 2007 und 2009 führte er aus, dass der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses bei der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nur indizielle Bedeutung beizumessen ist. Nunmehr hat die Finanzverwaltung eingelenkt. Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht mehr alleine und ausnahmslos zur Nichtanerkennung des Vertrags. Aber Vorsicht! Wie das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom Dezember letzten Jahres ausführt, ist und bleibt die zivilrechtliche Unwirksamkeit ein besonderes Indiz, das gegen den vertraglichen Bindungswillen spricht. Mit den Grundsätzen für die Beurteilung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen befasst sich Wüster auf Seite 1240.

Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird der Bundesfinanzhof entscheiden, inwieweit typisierende Schwellenwerte zur Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung börsennotierter Wertpapiere im Anlage- und Umlaufvermögen überhaupt zulässig sind. Hilbertz rät auf Seite 1236, geeignete Fälle offen zu halten.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 1217
NWB AAAAD-80033