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NWB Nr. 15 vom Seite 1247

Arbeitsmittel im Lohnsteuerrecht

Rechtsprechung konkretisiert Rechtsbegriff

Dr. Stephan Geserich

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, z. B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung, Werbungskosten und damit bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Da der Steuergesetzgeber den Begriff des „Arbeitsmittels” nicht gesetzlich definiert, sondern nur beispielhaft bestimmt hat, ist es insbesondere an der Rechtsprechung, den Inhalt dieses Rechtsbegriffs anhand der beispielhaften Umschreibung und des allgemeinen Werbungskostenbegriffs zu konkretisieren.

Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB OAAAB-17605 der infoCenter-Beitrag „Werbungskosten Arbeitnehmer” aufrufbar.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Begriff des Arbeitsmittels

[i]Dienen ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen AufgabenNach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsmittel alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich – oder doch nahezu ausschließlich – und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (, BStBl 2011 II S. 45, m. w. N.). Damit kann letztlich jedes Wirtschaftsgut ein Arbeitsmittel sein.

Hinweis

[i]BeispieleAnerkannt wurden beispielsweise...BStBl 1989 II S. 356BStBl 1987 II S. 262BStBl 1992 II S. 195BStBl 1992 II S. 1015

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