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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 4694/10 EFG 2011 S. 1266 Nr. 14

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 2EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 65 Abs. 2EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1EStG § 32 Abs. 3 Verordnung 574/72/EWG Art. 10 Abs. 1a Verordnung 859/2003/EG Art. 1 FGO§ 46 GGArt. 3 Abs. 1 GG Art. 6

Kein Differenzkindergeld für Drittstaatsangehörige, deren Ehemann in der Schweiz erwerbstätig ist

Leitsatz

1. Eine Drittstaatsangehörige, die gemeinsam mit ihrem Ehemann im Inland ihren Wohnsitz hat, und deren Ehemann in der Schweiz erwerbstätig ist und eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Kinderzulage erhält, hat auch dann keinen Anspruch auf Differenzkindergeld, wenn die in Deutschland geborenen Kinder deutsche Staatsangehörige sind (Nachfolgeentscheidung zum ).

2. § 65 Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 GG, soweit eine Teilkindergeldregelung dann nicht vorgesehen ist, wenn ein Anspruch auf vergleichbare, aber geringere Leistungen an einem Beschäftigungsort im Ausland besteht.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1266 Nr. 14
TAAAD-79854

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.02.2011 - 3 K 4694/10

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