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Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte zum
Die Anwendung des durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform mit Wirkung zum von 30 Mio DM auf 15 Mio DM herabgesetzten Höchstbetrags für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung im August 1997 verletzt nicht in unzulässiger Weise Vertrauensschutzinteressen des Veräußerers (Bezug: § 24 Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRFoG).
Durch § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom (BGBl I S. 2590) ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf außerordentliche Einkünfte, die nach dem erzielt werden, anders als zuvor nicht mehr auf 30 Mio DM, sondern nur noch auf 15 Mio DM begrenzt. Die geplante Gesetzesänderung wurde S. 273für die Öffentlichkeit erst durch den Beschluss des Vermittlung...