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BFH 01.09.2010 V R 39/08, StuB 7/2011 S. 277

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug bei verlagertem Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs

Verwendet ein Unternehmer nach § 3d Satz 2 UStG bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a Abs. 1, § 3d, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 Satz 3 UStG 1999).

Praxishinweise

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d Satz 1 UStG grundsätzlich in dem Gebiet des Mitgliedstaats bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber aber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwer...

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