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Insolvenz- und Zwangsverwalter
Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter bei sonstiger selbständiger Tätigkeit
Bei freiberuflicher Tätigkeit bleibt die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter unschädlich, solange der Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Für die sonstige selbständige Arbeit, insbesondere Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG), hatte der BFH bisher eine strengere Auffassung vertreten und jegliche Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter als schädlich – und damit zur Gewerbesteuerpflicht führend – angesehen. Diese strengere Beurteilung der sonstigen selbständigen Arbeit hält der BFH jetzt nicht mehr für gerechtfertigt. Für diese Personengruppe, zu der auch Insolvenz- und Zwangsverwalter gehören, gelten jetzt, was die Beschäftigung von Mitarbeitern angeht, dieselben Maßstäbe wie für Freiberufler.
Neue Abgrenzung gegenüber gewerblichen Tätigkeiten
Das Finanzgericht hatte sich auf die bisherige Rechtsprechung berufen, nach der im Rahmen der sonstigen selbständigen Tätigkeiten jegliche Beschäftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter als schädlich anzusehen war (sog. Vervielfältigungstheorie). Der BFH führte aus, diese Theorie stamme aus der Zeit des RFH. Sie habe damals für sämtliche Fallgruppen selbständig...