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BGH 03.03.2011 III ZR 170/10, NWB 14/2011 S. 1137

Kapitalanlagerecht | Keine Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung über ihm zufließende Provisionen

Ein freier, nicht bankmäßig gebundener, Anlageberater ist grds. nicht verpflichtet, den Anlageinteressenten unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält und offen Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Für den Anleger liegt es bei dieser Sachlage auf der Hand, dass der Anlageberater als Vermittler des Kapitalsuchenden von diesem Vertriebsprovisionen erhält und sich gegebenenfalls in einem damit verbundenen Interessenkonflikt befindet. Eine Verpflichtung zur unaufgeforderten Aufklärung über die Höhe der Provision besteht allerdings dann, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des Anlagekapitals überschreitet.

Im Gegensatz dazu müssen Banken ihre Kunden aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Anlage

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