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Umsatzsteuer | Ort der Leistung bei einem Rennservice für im Ausland veranstaltete Motorradrennen
Stellt ein Unternehmer mit Sitz im Inland einem Motorradrennfahrer einen vollständigen Rennservice mit Fahrzeug für im Ausland veranstaltete Motorradrennen zur Verfügung, führt er nach dem damit eine einheitliche sonstige Leistung aus, die im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Der Kläger hat „ambitionierten” Motorradrennfahrern Rennmaschinen und den für die Beteiligung am Motorradrennen erforderlichen Rundum-Service gestellt. Weil diese Leistungen nicht in eine unternehmerische Tätigkeit der Veranstalter der Rennen eingingen, war Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG a. F. der inländische Ansässigkeitsort des Klägers auch für Rennveranstaltungen im Ausland. Die Sonderregelung für Veranstalterleistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG a. F. bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-RL war nicht einschlägig.