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Rechte und Pflichten der Berufsgeheimnisträger bei Außenprüfungen
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht
Die Mitwirkungspflichten von Berufsgeheimnisträgern stehen in einem Spannungsverhältnis zu den berufsrechtlichen, strafbewährten Verschwiegenheitspflichten. Zwar ist die Anordnung einer Außenprüfung auch bei Berufsgeheimnisträgern uneingeschränkt zulässig. Schwierigkeiten können sich indes während der Durchführung ergeben. Während das Auskunftsverweigerungsrecht und das Recht zur Verweigerung der Vorlage von Urkunden und Gutachten gesetzlich normiert ist, regelt § 200 AO nur allgemein die Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen ohne spezifischen Bezug zu den Berufsgeheimnisträgern. Inhalt und Grenzen der Mitwirkungspflichten von Berufsgeheimnisträgern sind deshalb wiederholt Gegenstand finanzgerichtlicher Rechtsprechung. Hierbei ist insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Der BFH hat bezüglich der Vorlagepflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen einer ihn betreffenden Außenprüfung mit Urteil v. - VIII R 78/05 (BStBl 2010 II S. 455) insoweit zumindest teilweise zu einer weiteren Klärung beigetragen.