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Familienrecht | Einbeziehung des Goodwill einer freiberuflichen Praxis in den Zugewinnausgleich
Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grds. in den Zugewinnausgleich (§§ 1373 ff. BGB) einzubeziehen. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Denn nur auf diese Weise kann der Wert ausgeschieden werden, der auf dem persönlichen Einsatz des Inhabers beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragsteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist...