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NWB Nr. 13 vom Seite 1031

Keine nachträgliche Ausübung von Wahlrechten bei der Abgeltungsteuer?

Ralf Sikorski

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1064Welche verfahrensrechtlichen Fragen ergeben sich, wenn die Antragswahlrechte nach § 32d EStG nicht mit Abgabe der Steuererklärung, sondern erst später ausgeübt werden sollen, z. B. bei einer anderweitigen Korrektur von Steuerbescheiden und Anrechnungsverfügungen?

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Nachträgliche Günstigerprüfung zulässig?

Steuerzahler, die sich durch Einbehalten der Abgeltungsteuer von 25 % schlechter stellen, haben die Möglichkeit, ihre Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Auf diese Weise können Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden können, geltend gemacht oder der niedrigere individuelle Steuersatz berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige muss diese „Günstigerprüfungen” ausdrücklich beantragen (§ 32d Abs. 4 und 6 EStG).

[i]Finanzverwaltung: fristgebundenes WahlrechtDie Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, dass derartige Wahlrechte fristgebunden sind und nur bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden können, mit der Folge, dass nachträgliche Korrekturen grds. ausgeschlossen sind, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Ausübung des Wahlrechts grob fahrlässig oder versehen...

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