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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
Bei der Speicherung digitaler Daten bei Bargeschäften (z. B. bei Registrierkassen, Taxametern oder Wegstreckerzähler) sollten die Hinweise im BMF-Schreiben v. beachtet werden ( NWB KAAAD-56752). Die digital gespeicherten Daten dürfen nicht verdichtet (also beispielsweise nicht in einer Endsumme gespeichert) und auch nicht ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Denn die digitalen Unterlagen und Strukturinformationen müssen dem Finanzamt in einem auswertbaren Datenformat vorgelegt werden können. Sollte die Kapazität z. B. der Registrierkasse hierzu nicht genügen, muss die Speicherung auf einem externen Datenträger erfolgen, wobei dieser
nicht nachträglich änderbar sein darf und
maschinell durch das Finanza...