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Das Ausfuhrverfahren nach dem Zollkodex
I. Anwendungsbereich des Ausfuhrverfahrens
Die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat in einem Zollverfahren zu erfolgen. Während der Verkehr mit Gemeinschaftswaren zwischen den Mitgliedstaaten (Intrahandel) seit der Vollendung des Binnenmarkts am von ausfuhrrechtlichen Förmlichkeiten befreit ist, ist im Handel der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten EG-einheitlich grds. das zollrechtliche Ausfuhrverfahren vorgeschrieben.
Das Ausfuhrverfahren ist in den Art. 161, 162 ZK, Art. 279—289 ZK-DVO, Art. 788—798 ZK-DVO geregelt. Es gehört, wie Art. 4 Nr. 16 Buchst. h ZK belegt, zu den Zollverfahren. Insofern gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze des Zollkodex und der ZK-DVO z. B. zur Zollanmeldung und zu den vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 59—78 ZK, Art. 198—253 ZK-DVO; zur Systematik vgl. Henke, in Witte, a. a. O., Art. 76 Rn. 3 f.). Das Verfahren hat das Ziel, den Warenverkehr beim Verlassen der Gemeinschaft zu überwachen, insbes. im Hinblick auf die Entrichtung eventueller Ausfuhrabgaben und die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen (Art. 161 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK). Einige Regeln des deutschen Außenwirtschaftsrechts gelten im Rahmen EG-rechtlicher Ermä...