BGH Beschluss v. - 4 StR 8/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, "wobei er in einem Fall einen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegen-stand mit sich führte", sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsanordnung getroffen und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen im Fall 4 (II. 2.b der Urteilsgründe) von unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ändern. Zugleich fasst der Senat den Schuldspruch im Fall der bewaffneten Einfuhr entsprechend der zutreffenden rechtlichen Bewertung der Strafkammer (UA 26) neu (vgl. zur Fassung des Tenors bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: ) und lässt den unnötigen Zusatz "gemeinschaftlich" entfallen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rn. 24).

2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe im Fall 4 (II. 2.b der Urteilsgründe) von zwei Jahren und drei Monaten auf das gesetzliche Mindestmaß des § 30 Abs. 1 BtMG - also zwei Jahre Freiheitsstrafe - herab. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter, der in den Fällen 1 bis 8 einen minder schweren Fall mit jeweils für sich rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt hat, im Fall 4 bei zutreffender rechtlicher Bewertung einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hätte.

Der Senat schließt im Hinblick auf die nur geringfügige Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall 4 und die verbleibenden Einzelstrafen ferner aus, dass der Tatrichter - hätte er diese reduzierte Einzelstrafe selbst festgesetzt - eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte. Die gegen den Angeklagten vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann daher bestehen bleiben.

3. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rn. 25f.).

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Fundstelle(n):
UAAAD-78390